Kann eine Zwangstherapie bei drug use disor ders gelingen? Zur Rolle des Maßregelvollzugs gem. §64 StGB für die Behandlung von drug use disorders in Deutschland

Referent:innen: Dr. Ingo Ilja Michels

Abstract / Inhalt

Abstract

Die Bund-Länder-AG zur Prüfung des Novellierungsbedarf des Maßregelvollzugs hat in ihrem Bericht vom 20. November 2021 festgestellt, dass es einen kontinuierlichen Anstieg der nach § 64 StGB in der forensischen Psychiatrie
untergebrachten Suchtkranken, hauptsächlich Opioidabhängigen, gibt, von 1.373 im Jahr 1995 auf mittlerweile Personen in 202. In Medikamentengestützter
Behandlung mit Methadon und Buprenorphin u.a. Mitteln sind es 2025 79.000 Patienten. In abstinenz-orientierten ambulanter Behandlung sind es ca. 13.000 Klienten (2010 waren es noch über 57.000 Klienten) und 1.150 in stationären
Einrichtungen (2010 waren es noch 3.420) (etwa 15% davon nach §35 BtMG „Therapie statt Strafe“). Das bedeutet, dass die zwangsweisen Behandlungen in psychiatrischen Einrichtungen immer mehr zugenommen haben. Es wird in dem Bericht aber nicht die Wirksamkeit der Therapie untersucht, sondern vorgeschlagen, die Maßregel auf die „tatsächlich behandlungsbedürften Personen zu konzentrieren“ [und darunter werden die „therapierbereiten“ gezählt, ohne diesen Terminus zu definieren], um einem „Missbrauch“ der Maßregel zu begegnen (um „die Milderung einer hohen Freiheitsstrafe“ und eine vorzeitige Entlassung zu erreichen).

Warum in der Maßregel nach wie vor kaum eine Medikamentengestützter Behandlung stattfindet, wird indes nicht thematisiert, obwohl gerade in psychiatrischen Kliniken die fachlichen Standards der Behandlung
einer Opioidabhängigkeit gelten müssen und die Zuständigkeit für den Maßregelvollzug nicht bei den Justiz-, sondern bei den Gesundheits- und Sozialministerien liegt! Am 22. Juni 2023 hat der Deutsche Bundestag eine
entsprechende Gesetzesänderung beschlossen Die Zielsetzung, dem „Missbrauch“ der Maßregel zu begegnen, um „die Milderung einer hohen Freiheitsstrafe“ und
eine vorzeitige Entlassung zu erreichen. wird damit kaum erreicht werden, weil diese Behandlung nicht freiwillig stattfindet. Der fachwissenschaftliche Diskurs zum
Maßregelvollzug der letzten Jahre macht deutlich, dass es zwar eine Hinterfragung des im Gesetz noch immer benutzen Begriffs des „Hangs, alkoholische Getränke
oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen“ gibt, aber dennoch von einer Wirksamkeit dieser Behandlungsform ausgegangen wird, die zur Reduktion des „Risikos erneuter Straftaten“ von 30% führe. Es wird nicht in Frage gestellt, dass der fortgesetzte Konsum von psychoaktiven Substanzen (und damit der Verstoß gegen §29 BtMG) und die damit verbundene die Beschaffungskriminalität erst zur Inhaftierung führen. Auch in den meisten Ländern wird weltweit nach wie vor häufig eine Zwangsbehandlung bei Konsum und Abhängigkeit von illegalisierten psychoaktiven Substanzen (wie Opioide und
Stimulantien) gesetzt, obwohl die UNO in ihrer Generalversammlung vom Oktober 2016 festgelegt hatte, “to encourage the voluntary participation of individuals with
drug use disorders in treatment programmes, with informed consent (…) and develop and implement outreach programmes and campaigns, involving drug users in long-term recovery, where appropriate, to prevent social marginalization and promote non-stigmatizing attitudes, as well as to encourage drug users to seek
treatment and care, and take measures to facilitate access to treatment and expand capacity.” und UNODC stellte 2022 fest: “Compulsory treatment and rehabilitation is
unethical, ineffective for improving health and public safety outcomes and linked to negative impacts on criminal recidivism and drug use “ Es ist zu befürchten, dass
die im Oktober 2023 in Kraft getretene Novellierung des Maßregelvollzug dazu führen wird, dass mehr noch dort untergebrachte Menschen in den Strafvollzug
überführt werden, ohne dass dort ihre Suchterkrankung angemessen behandelt wird. Michels, I, Stöver, H (2024): Maßregelvollzug, §64 StGB, zwangsweise Behandlung, Medkamentengestützte Behandlung einer Opioidabhängigkeit.

In: Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Heft 2, 32.Jg 2024: 224-235 Müller J
(2019): Ansätze zur Reform der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. In: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie Ausgabe 3 Szonnert, I; Hirsch,
N.; Michels, I.I.; Stöver, H.; Fleißner, S.; Keppler, K. (2023): Chancen und Hürden einer medikamenten-gestützten Behandlung Opiatabhängiger im deutschen
Maßregelvollzug (MRV) – ein erster Überblick. In: Suchttherapie, 24, 1-9

Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin

Wiesbadener Str. 43
70372 Stuttgart

Postanschrift:

Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V.
c/o Center for Clinical Innovation in Addiction Research (CORE) gUG (haftungsbeschränkt)
Wiesbadener Str. 43
70372 Stuttgart

info@dgsuchtmedizin.de

Telefon: 0711 / 252 967 02

DG Suchtmedizin
Datenschutz-Übersicht

Cookies sind kleine Textdateien, bzw. sonstige Speichervermerke, die Informationen auf Endgeräten speichern und Informationen aus den Endgeräten auslesen. Z.B. um den Login-Status in einem Nutzerkonto, einen Warenkorbinhalt in einem E-Shop, die aufgerufenen Inhalte oder verwendete Funktionen eines Onlineangebotes speichern. Cookies können ferner zu unterschiedlichen Zwecken eingesetzt werden, z.B. zu Zwecken der Funktionsfähigkeit, Sicherheit und Komfort von Onlineangeboten sowie der Erstellung von Analysen der Besucherströme.

Hinweise zur Einwilligung: Wir setzen Cookies im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ein. Daher holen wir von den Nutzern eine vorhergehende Einwilligung ein, außer wenn diese gesetzlich nicht gefordert ist. Eine Einwilligung ist insbesondere nicht notwendig, wenn das Speichern und das Auslesen der Informationen, also auch von Cookies, unbedingt erforderlich sind, um dem den Nutzern einen von ihnen ausdrücklich gewünschten Telemediendienst (also unser Onlineangebot) zur Verfügung zu stellen. Die widerrufliche Einwilligung wird gegenüber den Nutzern deutlich kommuniziert und enthält die Informationen zu der jeweiligen Cookie-Nutzung.

Hinweise zu datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen: Auf welcher datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage wir die personenbezogenen Daten der Nutzer mit Hilfe von Cookies verarbeiten, hängt davon ab, ob wir Nutzer um eine Einwilligung bitten. Falls die Nutzer einwilligen, ist die Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer Daten die erklärte Einwilligung. Andernfalls werden die mithilfe von Cookies verarbeiteten Daten auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. an einem betriebswirtschaftlichen Betrieb unseres Onlineangebotes und Verbesserung seiner Nutzbarkeit) verarbeitet oder, wenn dies im Rahmen der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten erfolgt, wenn der Einsatz von Cookies erforderlich ist, um unsere vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Zu welchen Zwecken die Cookies von uns verarbeitet werden, darüber klären wir im Laufe dieser Datenschutzerklärung oder im Rahmen von unseren Einwilligungs- und Verarbeitungsprozessen auf.

Speicherdauer: Im Hinblick auf die Speicherdauer werden die folgenden Arten von Cookies unterschieden:

  • Temporäre Cookies (auch: Session- oder Sitzungs-Cookies): Temporäre Cookies werden spätestens gelöscht, nachdem ein Nutzer ein Online-Angebot verlassen und sein Endgerät (z.B. Browser oder mobile Applikation) geschlossen hat.
  • Permanente Cookies: Permanente Cookies bleiben auch nach dem Schließen des Endgerätes gespeichert. So können beispielsweise der Login-Status gespeichert oder bevorzugte Inhalte direkt angezeigt werden, wenn der Nutzer eine Website erneut besucht. Ebenso können die mit Hilfe von Cookies erhobenen Daten der Nutzer zur Reichweitenmessung verwendet werden. Sofern wir Nutzern keine expliziten Angaben zur Art und Speicherdauer von Cookies mitteilen (z. B. im Rahmen der Einholung der Einwilligung), sollten Nutzer davon ausgehen, dass Cookies permanent sind und die Speicherdauer bis zu zwei Jahre betragen kann.

Allgemeine Hinweise zum Widerruf und Widerspruch (Opt-Out): Nutzer können die von ihnen abgegebenen Einwilligungen jederzeit Widerrufen und zudem einen Widerspruch gegen die Verarbeitung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Art. 21 DSGVO einlegen (weitere Hinweise zum Widerspruch erfolgen im Rahmen dieser Datenschutzerklärung). Nutzer können Ihren Widerspruch auch mittels der Einstellungen Ihres Browsers erklären.

Weitere Hinweise zu Verarbeitungsprozessen, Verfahren und Diensten:

  • Verarbeitung von Cookie-Daten auf Grundlage einer Einwilligung: Wir setzen ein Verfahren zum Cookie-Einwilligungs-Management ein, in dessen Rahmen die Einwilligungen der Nutzer in den Einsatz von Cookies, bzw. der im Rahmen des Cookie-Einwilligungs-Management-Verfahrens genannten Verarbeitungen und Anbieter eingeholt sowie von den Nutzern verwaltet und widerrufen werden können. Hierbei wird die Einwilligungserklärung gespeichert, um deren Abfrage nicht erneut wiederholen zu müssen und die Einwilligung entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung nachweisen zu können. Die Speicherung kann serverseitig und/oder in einem Cookie (sogenanntes Opt-In-Cookie, bzw. mithilfe vergleichbarer Technologien) erfolgen, um die Einwilligung einem Nutzer, bzw. dessen Gerät zuordnen zu können. Vorbehaltlich individueller Angaben zu den Anbietern von Cookie-Management-Diensten, gelten die folgenden Hinweise: Die Dauer der Speicherung der Einwilligung kann bis zu zwei Jahren betragen. Hierbei wird ein pseudonymer Nutzer-Identifikator gebildet und mit dem Zeitpunkt der Einwilligung, Angaben zur Reichweite der Einwilligung (z. B. welche Kategorien von Cookies und/oder Diensteanbieter) sowie dem Browser, System und verwendeten Endgerät gespeichert.