Location: P7-9

  • Kann eine Zwangstherapie bei drug use disor ders gelingen? Zur Rolle des Maßregelvollzugs gem. §64 StGB für die Behandlung von drug use disorders in Deutschland

    Abstract

    Die Bund-Länder-AG zur Prüfung des Novellierungsbedarf des Maßregelvollzugs hat in ihrem Bericht vom 20. November 2021 festgestellt, dass es einen kontinuierlichen Anstieg der nach § 64 StGB in der forensischen Psychiatrie
    untergebrachten Suchtkranken, hauptsächlich Opioidabhängigen, gibt, von 1.373 im Jahr 1995 auf mittlerweile Personen in 202. In Medikamentengestützter
    Behandlung mit Methadon und Buprenorphin u.a. Mitteln sind es 2025 79.000 Patienten. In abstinenz-orientierten ambulanter Behandlung sind es ca. 13.000 Klienten (2010 waren es noch über 57.000 Klienten) und 1.150 in stationären
    Einrichtungen (2010 waren es noch 3.420) (etwa 15% davon nach §35 BtMG „Therapie statt Strafe“). Das bedeutet, dass die zwangsweisen Behandlungen in psychiatrischen Einrichtungen immer mehr zugenommen haben. Es wird in dem Bericht aber nicht die Wirksamkeit der Therapie untersucht, sondern vorgeschlagen, die Maßregel auf die „tatsächlich behandlungsbedürften Personen zu konzentrieren“ [und darunter werden die „therapierbereiten“ gezählt, ohne diesen Terminus zu definieren], um einem „Missbrauch“ der Maßregel zu begegnen (um „die Milderung einer hohen Freiheitsstrafe“ und eine vorzeitige Entlassung zu erreichen).

    Warum in der Maßregel nach wie vor kaum eine Medikamentengestützter Behandlung stattfindet, wird indes nicht thematisiert, obwohl gerade in psychiatrischen Kliniken die fachlichen Standards der Behandlung
    einer Opioidabhängigkeit gelten müssen und die Zuständigkeit für den Maßregelvollzug nicht bei den Justiz-, sondern bei den Gesundheits- und Sozialministerien liegt! Am 22. Juni 2023 hat der Deutsche Bundestag eine
    entsprechende Gesetzesänderung beschlossen Die Zielsetzung, dem „Missbrauch“ der Maßregel zu begegnen, um „die Milderung einer hohen Freiheitsstrafe“ und
    eine vorzeitige Entlassung zu erreichen. wird damit kaum erreicht werden, weil diese Behandlung nicht freiwillig stattfindet. Der fachwissenschaftliche Diskurs zum
    Maßregelvollzug der letzten Jahre macht deutlich, dass es zwar eine Hinterfragung des im Gesetz noch immer benutzen Begriffs des „Hangs, alkoholische Getränke
    oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen“ gibt, aber dennoch von einer Wirksamkeit dieser Behandlungsform ausgegangen wird, die zur Reduktion des „Risikos erneuter Straftaten“ von 30% führe. Es wird nicht in Frage gestellt, dass der fortgesetzte Konsum von psychoaktiven Substanzen (und damit der Verstoß gegen §29 BtMG) und die damit verbundene die Beschaffungskriminalität erst zur Inhaftierung führen. Auch in den meisten Ländern wird weltweit nach wie vor häufig eine Zwangsbehandlung bei Konsum und Abhängigkeit von illegalisierten psychoaktiven Substanzen (wie Opioide und
    Stimulantien) gesetzt, obwohl die UNO in ihrer Generalversammlung vom Oktober 2016 festgelegt hatte, “to encourage the voluntary participation of individuals with
    drug use disorders in treatment programmes, with informed consent (…) and develop and implement outreach programmes and campaigns, involving drug users in long-term recovery, where appropriate, to prevent social marginalization and promote non-stigmatizing attitudes, as well as to encourage drug users to seek
    treatment and care, and take measures to facilitate access to treatment and expand capacity.” und UNODC stellte 2022 fest: “Compulsory treatment and rehabilitation is
    unethical, ineffective for improving health and public safety outcomes and linked to negative impacts on criminal recidivism and drug use “ Es ist zu befürchten, dass
    die im Oktober 2023 in Kraft getretene Novellierung des Maßregelvollzug dazu führen wird, dass mehr noch dort untergebrachte Menschen in den Strafvollzug
    überführt werden, ohne dass dort ihre Suchterkrankung angemessen behandelt wird. Michels, I, Stöver, H (2024): Maßregelvollzug, §64 StGB, zwangsweise Behandlung, Medkamentengestützte Behandlung einer Opioidabhängigkeit.

    In: Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Heft 2, 32.Jg 2024: 224-235 Müller J
    (2019): Ansätze zur Reform der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. In: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie Ausgabe 3 Szonnert, I; Hirsch,
    N.; Michels, I.I.; Stöver, H.; Fleißner, S.; Keppler, K. (2023): Chancen und Hürden einer medikamenten-gestützten Behandlung Opiatabhängiger im deutschen
    Maßregelvollzug (MRV) – ein erster Überblick. In: Suchttherapie, 24, 1-9

  • ADHS, Borderline, PTBS und Sucht

    Abstract

    Thema: ADHS und Sucht | Dr. Manfred Nowak

    Viele wissenschaftliche Untersuchungen weisen bei ADHS-Patienten einen erhöhten Substanzmissbrauch sowie Abhängigkeitgefährdung auf .

    ADHS muss heute eindeutig als Risikofaktor für die Entstehung von Suchterkrankungen eingestuft werden. Die oftmals gestörte Selbstwertentwicklung, bedingt durch ADHS spezifische Verhaltensweisen, sowie die Problematik des veränderten Dopaminstoffwechsels bei ADHS ist ein wichtiger Auslöser des Substanzmissbrauchs bis hin zur Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen und anderen Süchten.

    Die Risikobereitschaft, sowie das Verlangen von ADHS Patienten Substanzen missbräuchlich zu konsumieren ist deutlich erhöht („Sensation-Seeking“) was zum Teil auch durch die „Dopaminmangelhypothese“ erklärt wird

    Bei einem hohen Prozentsatz von heroinabhängigen Patienten, die sich in der Substitutionsbehandlung mit Ersatzmittel befinden ist eine ADHS Vorgeschichte mit entsprechenden Entwicklungsdefiziten gegeben

    Zunehmend kommen Substitutionspatienten mit dem Anliegen, neben der Substitutionsbehandlung auch mit Methylphenidat oder anderen ADHS Medikamenten oder medizinischem Cannabis behandelt zu werden.

    Gleichzeitig zeigt sich ein zunehmender Missbrauch von Methylphenidat gerade in der Personengruppe der Opiatabhängigen, die sich in Substitutionsbehandlung befinden

    Erfahrung in der Diagnostik und Behandlung von ADHS Patienten sind Voraussetzung, sich auf eine medikamentöse Mitbehandlung der Komorbidität ADHS bei Substituierten einzulassen.

    In dem Vortrag wird auf die Zusammenhänge von AD(H)S und Abhängigkeitsverhalten eingegangen, sowie die Besonderheiten der Behandlung bei Suchtpatienten und Patienten in Substitutionsbehandlung.

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