Vereinssatzung

Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V.

Allgemeines

§ 1 ‍Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V.
(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 ‍Vereinszweck, Gemeinnützigkeit.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist das Herausführen Suchtkranker aus ihrer Abhängigkeit. Der Verein strebt zu diesem Zweck die Verbesserung der medizinischen und sozialen Lage suchtkranker Patienten an. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Förderung der wissenschaftlichen Erforschung von Drogen und Abhängigkeit, vor allem:
  • Förderung der Forschung auf dem Grenzgebiet von Drogen und Aids
  • Entwurf, Aufbau und Unterstützung von Rehabilitationsprogrammen für Suchtkranke
  • Verbesserung des ärztlichen Substitutionsangebots für Suchtkranke, z.B. mit Levomethadon oder Dihydrocodein
  • Erarbeitung von Therapiestandards
  • Ausarbeitung von Empfehlungen für die Praxis des substituierenden Arztes.
  • Gewährung von Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten an Vereinsmitglieder im Rahmen des Vereinszwecks (§ 7 Rechtsberatungsgesetz).
  • Regelmäßige Verbreitung von Informationen über die aktuelle Suchtforschung, Suchttherapie, Drogenpolitik und Drogenrecht.
  • Berufspraktische und gesundheitspolitische Aktivitäten.
  • Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.

(3)  Die Aktivitäten des Vereins sind überregional und erstrecken sich auf die gesamte Bundesrepublik. Der Verein steht Mitgliedern aus der gesamten Bundesrepublik und auch aus dem Ausland offen (unter Beachtung von § 5).
(4)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und (oder) Hilfspersonal für das Büro bestellt werden; § 2 Abs. 5 ist zu beachten.

 

Mitgliedschaft

§ 5‍ Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus:
      a)  ordentlichen Mitgliedern
      b)  außerordentlichen Mitgliedern
      c)  fördernden Mitgliedern
      d) Ehrenmitgliedern.

(2)  Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden: approbierte Ärzte oder Personen mit abgeschlossener medizinischer Universitätsausbildung.
(3)  Außerordentliche Mitglieder des Vereins können werden: Alle sonstigen Einzelpersonen, die im Rahmen der durch diese Satzung für außerordentliche Mitglieder vorgesehenen Rechte den Vereinszweck aktiv zu unterstützen wünschen.
(4)  Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind aber zu Mitgliederversammlungen einzuladen und haben das Recht, aktiv beratend teilzunehmen.
(5)  Ehrenmitglieder können natürliche Personen des In- und Auslands werden.

§ 6 ‍Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Die ordentliche, außerordentliche oder fördernde Mitgliedschaft im Verein (§ 5 Abs. 2, 3 u. 4) wird durch Beitritt erworben.
(2)  Der Antrag auf Beitritt ist beim Vorstand zu stellen.
(3)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(4)  Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
(5)  Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung für besondere Verdienste um die Förderung des Vereinszwecks an inländische und ausländische Personen verliehen werden.

 § 7‍ Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder des Vereins haben alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben.
(2)  Unbeschadet des Rechts der außerordentlichen und der fördernden Mitglieder, an Mitgliederversammlungen aktiv beratend teilzunehmen, haben in der Mitgliederversammlung nur die ordentlichen Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht.
(3)  Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sofern § 5 Abs. 2 zutrifft. Ansonsten haben sie die Rechte außerordentlicher Mitglieder.
(4)  Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(5)  Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§8).
(6)   Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 9.

§ 8 ‍Beitrag

(1)  Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Dabei kann sie zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern differenzieren.
(2)  Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 11 ausgeschlossen werden.
(3)  Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 9 ‍Umlagen

Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

§ 10 ‍Austritt

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Rechte und Pflichten aus der Vereinsmitgliedschaft können nicht an Dritte übertragen und/oder vererbt werden.
(2)  Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
(3)  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 11 ‍Ausschluß

(1)  Durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes, von dem mindestens vier Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
d) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung.

(2) Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(4) Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(5) Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluß des Mitglieds, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.
Organe des Vereins

§ 12 ‍Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a)  der Vorstand
b)  der erweiterte Vorstand
c)  die Mitgliederversammlung
d) die Beiräte

§ 13 ‍Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die ordentliche Vereinsmitglieder sein müssen. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden gemeinsam mit einem Stellvertreter vertreten.
(2)  Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können bei Bedarf zwei weitere Vorstandspositionen geschaffen werden.
(3)  Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
(4)  Unter den Vorstandsmitgliedern sollen die Bereiche ambulante Suchtkrankenversorgung, klinische Suchtkrankenversorgung und Suchtforschung angemessen (mindestens durch ein Mitglied) vertreten sein.
(5)  Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(6)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger einzusetzen. Die Nachwahl hat in der nächsten Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Amtsdauer des Nachfolgers endet mit Ablauf der Amtsdauer des Vorstandes.
(7)  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte
      a)  den ersten Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter
      b)  den Geschäftsführer (§ 16 Abs. 1) und seinen Stellvertreter
      c)  den Schriftführer (§ 16 Abs. 2) und seinen Stellvertreter
      d) den Schatzmeister (§ 16 Abs. 3) und seinen Stellvertreter
legt die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes fest und regelt weitere Einzelheiten der Geschäftsführung.

§ 14 ‍Erweiterter Vorstand

(1)  Der erweiterte Vorstand besteht aus a) dem Vorstand (§ 13) b) den Vorsitzenden der Beiräte (§ 21 Abs. 4).
(2)  Die Vorsitzenden der Beiräte haben das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 15 ‍Vorstandssitzung

(1)  Der Vorstand trifft sich mindestens einmal pro Halbjahr. Darüber hinaus muß er zusammen-treten, wenn zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies verlangen.
(2)  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes eingeladen sind und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder auf die Beschlußfassung, beispielsweise telefonisch, Einfluß nehmen können.
(3)  Für Vorstandsbeschlüsse bedarf es stets der Zustimmung von drei Vorstandsmitgliedern.

§ 16 ‍Geschäftsführer, Schriftführer, Schatzmeister

(1)  Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins.
(2)  Der Schriftführer besorgt die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Protokolle muss der Schriftführer durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gegenzeichnen lassen.
(3)  Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan.
(1) aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen ist. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§ 21) zur Überprüfung vorzulegen.

§ 17 ‍Ordentliche Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.
(2)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.
(3)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den ersten Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muß die Tagesordnung enthalten.
(4)  Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 18 ‍Inhalt der Tagesordnung

(1)  Die Tagesordnung muss enthalten:
      a)  Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr
      b)  Beschlußfassung über den Haushaltsplan des Vereins
      c)  Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Beiträge und Umlagen (§§ 8, 9)
      d) Entlastung des Vorstandes
      e)  Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer (§ 22).
(2)  Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

§ 19 ‍Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1)  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn außer drei Mitgliedern des Vorstandes wenigstens fünf weitere ordentliche Vereinsmitglieder anwesend sind.
(2)   Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder und stimmberechtigten Ehrenmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(3)  Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens fünf ordentliche Mitglieder beantragen. Wahlen müssen stets geheim durchgeführt werden.
(4)  Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen

§ 20 ‍Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)  Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2)  Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3)  Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 21 ‍Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 22 ‍Beiräte

(1)  Auf Antrag des Vorstandes werden durch einfachen Beschluß der Mitgliederversammlung Beiräte gebildet. Die Beiräte beraten und unterstützen den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Schlussbestimmungen

§ 23 ‍Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.
(2)  Zur Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder und Einhaltung einer Frist von einem Monat. § 19 ist zu beachten.
(3)  Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der erste Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§47 ff. BGB.
(4)  Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein über, der von den Liquidatoren festgelegt wird und der es ausschließlich zur Verbesserung der medizinischen und sozialen Lage suchtkranker Patienten verwenden muß.
(5)  Der erste Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main anzumelden.

§ 24 ‍Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 09.03.1991 beschlossen.

Frankfurt am Main, den 09.03.1991

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 09. März 1996 wurde die Satzung in § 23 geändert. Am 4.12.99 wurde die Satzung durch Beschluß der Mitgliederversammlung in den §§ 1, 5, 13 und 22 geändert. Am 4.1.2000 wurde die Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung im § 1 (2) geändert.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6.11.2010 wurde der Name der Gesellschaft (§1) geändert.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04. November 2011 wurde die Satzung in § 13 geändert.

Hamburg, den 4.11.2011

Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V.

Geschäftsstelle:
Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V.
c/o Center for Clinical Innovation in Addiction Research (CORE) gUG (haftungsbeschränkt)
Wiesbadener Str. 43
70372 Stuttgart

info@dgsuchtmedizin.de

Telefon: 0711/25296702

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