Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V.
Allgemeines
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin
e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Diese sind:
a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung
b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der
Gesundheitspflege
c) die Förderung der Kriminalprävention
(2) Zweck des Vereins ist die Verbesserung der medizinischen und
sozialen Versorgung von Menschen mit Substanzkonsumstörungen und
abhängigem Verhalten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch:
• Förderung der wissenschaftlichen Erforschung von
Substanzkonsumstörungen und abhängigem Verhalten.
• Verbesserung der Versorgung von somatischen Erkrankungen und
psychischen Störungen.
• Verbesserung von Rehabilitationsangeboten.
• Sicherung, Förderung und Verbesserung des Substitutionsangebots
sowie insgesamt der suchtmedizinischen Versorgung für Menschen
mit Substanzkonsumstörungen und abhängigem Verhalten – z.B. mit
einem diversifizierten Substitutionsangebot sowie somatischer,
psychiatrischer, psychotherapeutischer und sozialer
Behandlungsoptionen. Hierunter fällt auch die Reduktion von
substanzkonsumassoziierter Kriminalität sowie die damit im
Zusammenhang stehenden Verstößen gegen das BtMG, das AMG
oder die AMVV.
• Einbeziehung von Ansätzen zur Risikoreduktion /
Schadensminimierung (Harm Reduction), kontrolliertem Konsum und
Abstinenz im Sinne der zieloffenen Suchtarbeit.
• Erarbeitung von Praxisempfehlungen, Therapiestandards und
Positionspapieren.
• Regelmäßige Verbreitung von aktuellen Informationen zu
medizinischen, therapeutischen, wissenschaftlichen,
praxisrelevanten, politischen und rechtlichen Themen im Bereich von
Substanzkonsumstörungen und abhängigem Verhalten.
• Berufspraktische und gesundheitspolitische Aktivitäten.
• Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, Symposien und
Kongressen.
• Förderung von Berufseinsteigenden sowie Studierenden mit
Interesse am Fachgebiet der Suchtmedizin.
• Förderung des interdisziplinären Austauschs.
• Unterstützung von Behandelnden.
• Förderung des Trialogs unter Einbezug von Behandelnden,
Beratenden, Betroffenen und deren Angehörigen.
(3) Die Aktivitäten des Vereins sind überregional und erstrecken sich auf
die gesamte Bundesrepublik Deutschland und ermöglichen – auch in
Zusammenarbeit mit anderen (Fach-)Verbänden – internationale
Kooperationen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß
ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer
und (oder) Hilfspersonal für das Büro bestellt werden; § 2 Abs. 5 ist zu
beachten.
Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) fördernden Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden: Approbierte
Ärzt:innen oder Personen mit abgeschlossener medizinischer
Universitätsausbildung.
(3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können werden: Alle sonstigen
Einzelpersonen, die im Rahmen der durch diese Satzung für
außerordentliche Mitglieder vorgesehenen Rechte den Vereinszweck aktiv
unterstützen möchten.
(4) Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. Sie haben
kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind aber zu
Mitgliederversammlungen einzuladen und haben das Recht, aktiv beratend
teilzunehmen.
(5) Ehrenmitglieder können natürliche Personen des In- und Auslands
werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche, außerordentliche oder fördernde Mitgliedschaft im
Verein (§ 5 Abs. 2, 3 u. 4) wird durch Beitritt erworben.
(2) Der Antrag auf Beitritt ist beim Vorstand zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf
Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(4) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung für besondere Verdienste um die Förderung des
Vereinszwecks an inländische und ausländische Personen verliehen
werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins haben alle Rechte, die sich aus der Satzung,
insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben.
(2) Unbeschadet des Rechts der außerordentlichen und der fördernden
Mitglieder, an Mitgliederversammlungen aktiv beratend teilzunehmen,
haben in der Mitgliederversammlung nur die ordentlichen Mitglieder das
aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht.
(3) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sofern
§ 5 Abs. 2 zutrifft. Ansonsten haben sie die Rechte außerordentlicher
Mitglieder.
(4) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus
der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie
sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach
Kräften zu unterstützen.
(5) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur
Beitragszahlung verpflichtet (§8).
(6) Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 9.
§ 8 Beitrag
(1) Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die
Mitgliederversammlung fest. Dabei kann sie zwischen ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern differenzieren.
(2) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben,
werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach
§ 11 ausgeschlossen werden.
(3) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die
Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder
teilweise erlassen.
§ 9 Umlagen
Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer
Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder
bestimmen.
§ 10 Austritt
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Rechte
und Pflichten aus der Vereinsmitgliedschaft können nicht an Dritte
übertragen und / oder vererbt werden.
(2) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines
Kalendervierteljahres gekündigt werden.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den
Verein.
§ 11 Ausschluss
(1) Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens
vier Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie
gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) Schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins.
c) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung.
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
(3) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen.
(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(5) Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds,
steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.
Organe des Vereins
§ 12 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
d) die Beiräte
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die ordentliche
Vereinsmitglieder sein müssen. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
besteht aus dem / der ersten Vorsitzenden und seinen beiden
Stellvertreter:innen. Der Verein wird durch den / die ersten Vorsitzenden
gemeinsam mit einem / einer Stellvertreter:in vertreten.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können bei Bedarf zwei
weitere Vorstandspositionen geschaffen werden.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche
Mitgliederversammlung auf Antrag in schriftlicher und geheimer
Abstimmung.
(4) Unter den Vorstandsmitgliedern sollen die Bereiche ambulante und
stationäre Versorgung von Menschen mit Substanzkonsumstörungen und
abhängigem Verhalten sowie suchtmedizinische Forschung angemessen
(mindestens durch ein Mitglied) vertreten sein.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist
bis zur nächsten Mitgliederversammlung der Vorstand berechtigt, eine:n
Nachfolger:in einzusetzen. Die Nachwahl hat in der nächsten
Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Amtsdauer / des Nachfolgers /
der Nachfolgerin endet mit Ablauf der Amtsdauer des Vorstandes.
(7) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte
a) den / die erste:n Vorsitzende:n und seine beiden Stellvertreter:innen
b) den / die Schriftführer:in (§ 16 Abs. 2) und seine:n Stellvertreter:in
c) den / die Schatzmeister:in (§ 16 Abs. 3) und seine:n Stellvertreter:in
Der Vorstand legt die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes fest
und regelt weitere Einzelheiten der Geschäftsführung. Zur Erledigung
seiner satzungsgemäßen Aufgaben kann der Vorstand eine dritte Person
mit der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten beauftragen und ihm /
ihr die Vertretungsberechtigung erteilen (Geschäftsführung).
§ 14 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus a) dem Vorstand (§ 13) b) den
Vorsitzenden der Beiräte (§ 22 Abs. 4).
(2) Die Vorsitzenden der Beiräte können zu den Vorstandssitzungen
eingeladen werden und mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 15 Vorstandssitzung
(1) Der Vorstand trifft sich persönlich oder online mindestens einmal pro
Halbjahr. Darüber hinaus muss er zusammentreten, wenn zwei Mitglieder
des erweiterten Vorstandes dies verlangen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes
eingeladen sind und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind
oder auf die Beschlussfassung, beispielsweise telefonisch oder online,
Einfluss nehmen können.
(3) Für Vorstandsbeschlüsse bedarf es stets der Zustimmung von drei
Vorstandsmitgliedern.
§ 16 Geschäftsführer, Schriftführer, Schatzmeister
(1) Der / die Geschäftsführer:in erledigt die laufenden Angelegenheiten des
Vereins.
(2) Der / die Schriftführer:in besorgt die Protokollführung in
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Protokolle muss die /
der Schriftführer:in durch den / die ersten Vorsitzenden oder seine:n
Stellvertreter:in gegenzeichnen lassen.
(3) Der / die Schatzmeister:in hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er /
sie hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu
genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorzulegen ist. Er / sie hat mit Ablauf des
Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den
Kassenprüfer:innen (§ 21) zur Überprüfung vorzulegen.
§ 17 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern
des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal
jährlich einberufen werden.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich (postalisch
oder per E-Mail) durch der / die erste:n Vorsitzende:n mindestens zwei
Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die
Tagesordnung enthalten.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
Versammlung bei dem / der ersten Vorsitzenden schriftlich mit kurzer
Begründung einzureichen.
§ 18 Inhalt der Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und
Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr
b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins
c) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Beiträge und Umlagen (§§
8, 9)
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer:innen (§ 21).
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über
Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn außer drei Mitgliedern des Vorstandes wenigstens
fünf weitere ordentliche Vereinsmitglieder anwesend sind.
(2) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen,
erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen
ordentlichen Mitglieder und stimmberechtigten Ehrenmitgliedern. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Bei
Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des
Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen
Mitglieder erforderlich.
(3) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens
fünf ordentliche Mitglieder beantragen. Wahlen müssen stets geheim
durchgeführt werden.
(4) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen
§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss
der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften
der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 21 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der
Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfer:innen. Diese
geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer
Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die
Kassenprüfer:innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 22 Beiräte
Auf Antrag des Vorstandes oder von ordentlichen Mitgliedern werden durch
einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung Beiräte gebildet. Die
Beiräte beraten und unterstützen den Vorstand bei der Erfüllung seiner
Aufgaben.
Schlussbestimmungen
§ 23 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht
fasst.
(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch
eingeschriebenen Brief an alle ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder und Einhaltung einer Frist von einem Monat. § 19 ist zu
beachten.
(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der / die erste
Vorsitzende, wenn vorhanden, der / die Geschäftsführer:in, und der
Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten
sich nach §§47 ff. BGB.
(4) Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks geht das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein über, der von
den Liquidatoren festgelegt wird und der es ausschließlich zur
Verbesserung der medizinischen und sozialen Versorgung von Menschen
mit Substanzkonsumstörungen und abhängigem Verhalten verwenden
muss.
(5) Der erste Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim
Vereinsregister am Amtsgericht Stuttgart anzumelden.
§ 24 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am
09.03.1991 beschlossen.
Frankfurt am Main, den 09.03.1991
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09. März 1996 wurde die
Satzung in § 23 geändert.
Am 4.12.99 wurde die Satzung durch Beschluss
der Mitgliederversammlung in den §§ 1, 5, 13 und 22 geändert.
Am 4.1.2000 wurde die Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung
im § 1 (2) geändert.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6.11.2010 wurde der
Name der Gesellschaft (§1) geändert.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04. November 2011
wurde die Satzung in § 13 geändert.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.11.2019 wurde die
Satzung in §2 Absatz 2 Satz 1 und §23 Satz 4 geändert.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05. Juni 2024 wurde die
Satzung orthographisch, grammatikalisch und sprachlich
diskriminierungssensibel in sämtlichen Paragraphen überarbeitet. Inhaltlich
wurde die Satzung in den § 1, 2, 11, 13, 14, 15, 17, 23 geändert.
Stuttgart, den 05.Juni.2024